
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (kurz: EEWärmeG) verpflichtet Eigentümer von Neubauten, den Wärmebedarf teilweise durch erneuerbare Energien zu decken.
Die Anforderungen lassen sich in aller Regel mit einer Kombination von Öl-Brennwerttechnik und Solarthermie vergleichsweise günstig erfüllen. Zum Beispiel muss bei Ein- und Zweifamilienhäusern die Kollektorfläche mindestens 0,04 m² je Quadratmeter beheizter Nutzfläche betragen. Bei einem Haus mit 150 m² wären das also sechs Quadratmeter.
Bestandsgebäude sind vom EEWärmeG nicht betroffen. Allerdings können die einzelnen Landesregierungen die Eigentümer bei wesentlichen Veränderungen zu einer teilweisen Nutzung von regenerativen Energieträgern verpflichten.
Erneuerbare-Wärmegesetz (EWärmeG) in Baden-Württemberg
Mit dem EWärmeG setzt Baden-Württemberg als erstes Bundesland eine Nutzungspflicht für erneuerbare Energien im Gebäudebestand um: Wenn ein Hausbesitzer nach dem 1. Januar 2010 seine zentrale Heizungsanlage erneuert, muss er mindestens zehn Prozent des Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien decken. Als regenerativ gelten Biomasse, Solarthermie, Wärmepumpen mit einer Jahresarbeitszahl von mindestens 3,5 sowie Biogas oder Bioöl.
Wer sich für Solarthermie entscheidet, muss für ein Ein- oder Zweifamilienhaus 0,04 Quadratmeter Solarkollektorfläche je Quadratmeter Nutzfläche installieren. Bei einem Haus mit 150 Quadratmetern reichen also sechs Quadratmeter Kollektorfläche aus.
Genauso gut können Hausbesitzer das Gesetz erfüllen, indem sie Bioheizöl mit mindestens zehn Prozent Anteil aus nachwachsenden Rohstoffen verwenden.
Alternativ können die Anforderungen unter anderem durch die Unterschreitung der EnEV-Standards erfüllt werden.
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RATGEBER FÜR IHR WARMES ZUHAUSE
